Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen

Um Menschen mit Behinderungen die Wahlteilnahme zu ermöglichen, gibt es Unterstützung und Hilfsmittel. Menschen mit Gehbehinderung, mit Rollstuhl oder Rollator, benötigen nur ein barrierefreies Wahllokal, für Menschen mit Sehbehinderungen gibt es bundesweit über die Blindenverbände Wahlschablonen. Gehörlose Menschen benötigen ggf. eine Assistenz im Wahllokal. Von der Bundeszentrale für politische Bildung und auch von den Parteien selbst gibt es Informationen zu den Wahlprogrammen auch in leicht verständlicher Sprache.
Komplizierter wird es nur bei Menschen mit geistiger Behinderung oder seelischer Erkrankung: Bisher ist es so, dass laut Bundeswahlgesetz Menschen mit Behinderung, die für alle Lebenslagen eine Betreuung haben,  oder wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, nicht wählen dürfen. Nach einem Forschungsbericht, den das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gab, waren 2016 ca. 85.000 Personen wegen der Betreuerbestellung nicht wahlberechtigt.

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange vom Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, sagt dazu: „Das Recht zu wählen und gewählt zu werden ist in einem demokratischen Gemeinwesen ein essentielles politisches Grundrecht und muss auch Menschen mit Behinderungen zustehen. Die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sind auch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention nicht mehr haltbar. Eine vermeintlich fehlende Einsichtsfähigkeit darf kein Grund sein, erwachsene Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht auszuschließen. Aus dem Tatbestand der Betreuung oder der Straffälligkeit kann kein Rückschluss gezogen werden, ob die betreffende Person zur politischen Willensbildung in der Lage ist. Das ist eine Ungleichbehandlung.“

Nach der Bundestagswahl 2013 haben acht Betroffene mit Unterstützung der Bundesvereinigung Lebenshilfe und des Bundesverbands Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) Einspruch erhoben, der vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Die Betroffenen haben dagegen Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben.

Die große Koalition hat bereits Initiativen in die Wege geleitet und will eine Lösung des Problems. Das Bundesverfassungsgericht nannte das Wahlrecht einmal "das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat". Das ist nicht deswegen zu verwehren, weil man einer Gruppe von Menschen angehört. Es geht dann um Einzelfallentscheidungen, ggf. durch einen Richter.

 

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